Die Vorgabe klingt einfach: Jedes Unternehmen muss über ausreichend betriebliche Ersthelfende verfügen. In der Praxis stolpern Betriebe aber regelmäßig über einen Halbsatz, der leicht überlesen wird. Die vorgeschriebene Quote bezieht sich nicht auf den Personalstand, sondern auf die anwesenden Beschäftigten. Seit mobile Arbeit in vielen Häusern zum Normalfall geworden ist, ist das kein akademischer Unterschied mehr, sondern eine Rechenaufgabe, die regelmäßig neu gestellt werden muss.
Inhalt dieses Beitrags
- Wer gilt als betriebliche Ersthelferin oder betrieblicher Ersthelfer?
- Die Quoten: eine Person, fünf Prozent, zehn Prozent
- Der Knackpunkt: Was mobile Arbeit an der Rechnung ändert
- Wie Sie Beschäftigte für die Aufgabe gewinnen
- Im Notfall entscheidend: die Rettungskette
- Checkliste: Erste-Hilfe-Organisation in fünf Schritten
- Fazit
Wer gilt als betriebliche Ersthelferin oder betrieblicher Ersthelfer?
Gemeint sind Personen im Betrieb, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für Erste Hilfe ausgebildet wurden. Verantwortlich für die Ausbildung ist laut DGUV Vorschrift 1 das Unternehmen. Die Kosten übernimmt der Unfallversicherungsträger. Kurse bieten unter anderem die Hilfsorganisationen an; einen Überblick über qualifizierte Stellen gibt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der VBG.
Wichtig für die Planung: Die Ausbildung ist kein einmaliger Akt. Ersthelfende müssen ihre Kenntnisse alle zwei Jahre durch eine Fortbildung auffrischen. Wer diese Termine nicht im Voraus im Kalender führt, verliert die Qualifikation im laufenden Betrieb, meist unbemerkt, bis jemand nachfragt.
Grundsätzlich ist im Übrigen jede Person zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern sie „den Umständen nach zuzumuten“ ist, so formuliert es § 323c Strafgesetzbuch. Für Verantwortliche im Betrieb reicht dieser allgemeine Grundsatz aber nicht aus. Erste Hilfe darf nicht dem Zufall überlassen bleiben, sondern muss organisiert werden.
Die Quoten: eine Person, fünf Prozent, zehn Prozent
Die Vorgaben lassen sich auf drei Schwellen herunterbrechen:
- Ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein ausgebildeter Ersthelfer vor Ort sein.
- Bei mehr Beschäftigten in Verwaltungsbetrieben: fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten.
- Bei mehr Beschäftigten in allen übrigen Branchen: zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten.

Die Unterscheidung zwischen Verwaltungsbetrieb und übriger Branche entscheidet also über eine Verdopplung der Quote. Für gemischte Häuser, etwa eine Pflegeeinrichtung mit angeschlossener Verwaltung oder ein Handwerksbetrieb mit Büro, lohnt sich die getrennte Betrachtung der Bereiche.
Der Knackpunkt: Was mobile Arbeit an der Rechnung ändert
Hier liegt der eigentliche Stolperstein. Die Quote muss auch dann gewährleistet sein, wenn weniger Beschäftigte als gewöhnlich anwesend sind, etwa aufgrund mobiler Arbeit. Verantwortliche müssen an dieser Stelle realistisch planen statt mit dem Sollstand zu rechnen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Sind von 100 Beschäftigten montags und freitags im Schnitt nur 60 vor Ort, kann sich die Zahl der Ersthelfenden an diesen 60 orientieren. Wegen möglicher Schwankungen ist es aber immer sinnvoll, mehr Personen auszubilden als gesetzlich vorgeschrieben. Idealerweise vor allem jene Beschäftigten, die regelmäßig vor Ort sind.

Der typische Fehler sieht so aus: Ein Betrieb bildet exakt die vorgeschriebene Zahl an Ersthelfenden aus, gerechnet auf den vollen Personalstand. Kommen dann Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb und mobile Arbeit zusammen, ist an manchen Tagen niemand Qualifiziertes im Haus. Auf dem Papier ist die Quote erfüllt, in der Realität nicht. Wer nur den Sollstand rechnet, unterschreitet die Vorgabe regelmäßig, ohne es zu bemerken.
Die DGUV hat zu genau dieser Frage eine eigene Fachbereich-AKTUELL-Information zu Erster Hilfe bei flexiblen Arbeitsformen und Arbeitszeiten veröffentlicht. Sie ist ein guter Ausgangspunkt, wenn Sie Ihre Organisation überprüfen möchten.
Wie Sie Beschäftigte für die Aufgabe gewinnen
Ein praktisches Problem bleibt: Manche Beschäftigte zögern, weil sie befürchten, im Notfall etwas falsch zu machen – trotz Ausbildung. Fachleute setzen dem einen klaren Satz entgegen: Das Schlimmste wäre, gar nichts zu tun. Mit Grundkenntnissen in Erster Hilfe fällt es deutlich leichter, überhaupt zu reagieren und die Rettungskette in Gang zu setzen.
Zwei weitere Argumente helfen in der Ansprache: Lebensbedrohliche Notfälle am Arbeitsplatz sind die absolute Ausnahme – meist geht es um kleinere Verletzungen oder schlicht darum, Kolleginnen und Kollegen in einem Schreckmoment zu unterstützen. Und die Ausbildung wirkt über den Betrieb hinaus: Sie gibt auch im privaten Umfeld Sicherheit.
Im Notfall entscheidend: die Rettungskette
Bei einem medizinischen Notfall zählt oft jede Sekunde. Ersthelfende müssen sofort die Rettungskette starten, damit die Versorgung lückenlos ineinandergreift. Sie besteht aus vier Schritten, von denen die ersten beiden bei den Ersthelfenden liegen und die letzten beiden bei den medizinischen Fachkräften.

Für die Unterweisung besonders wichtig ist die Arbeitsteilung: Sind mehrere Personen vor Ort, setzt nur eine den Notruf ab und holt gegebenenfalls den AED – die übrigen beginnen bereits mit der Wiederbelebung. Wird keine normale Atmung festgestellt, gilt der Wechsel aus 30 Herzdruckmassagen und zwei Beatmungen. Bei normaler Atmung ist die stabile Seitenlage richtig, bei Verletzungen zählt neben dem Stillen der Blutung auch, Wärme und Trost zu spenden.
Ein automatisierter externer Defibrillator (AED) ist in Betrieben nicht vorgeschrieben. Er kann die Überlebenschance bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand aber erheblich verbessern – die Anschaffung ist deshalb in vielen Häusern eine Überlegung wert, insbesondere dort, wo der Rettungsdienst längere Anfahrtswege hat.
Checkliste: Erste-Hilfe-Organisation in fünf Schritten
- Präsenzdaten erheben: Wie viele Beschäftigte sind an welchem Wochentag tatsächlich im Haus? Diese Zahl ist die Bezugsgröße – nicht der Personalstand.
- Quote je Standort und Tag rechnen: Verwaltungsbetriebe fünf Prozent, übrige Branchen zehn Prozent der Anwesenden; bei kleinen Einheiten mindestens eine Person ab zwei Anwesenden.
- Puffer festlegen und ausbilden: Mehr Personen ausbilden als vorgeschrieben, bevorzugt regelmäßig anwesende Beschäftigte.
- Fortbildungen terminieren: Die Kenntnisse sind alle zwei Jahre aufzufrischen – Termine im Voraus im Kalender sichern.
- In der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren: Annahmen, Rechenweg und Ergebnis schriftlich festhalten, damit die Organisation bei einer Begehung nachvollziehbar ist.

Fazit
Die Erste-Hilfe-Organisation ist eine der Grundpflichten des Arbeitsschutzes und eine der wenigen, bei denen sich die Rechengrundlage in den letzten Jahren still verändert hat. Solange alle Beschäftigten täglich im Haus waren, war die Quote eine Zahl aus der Personalliste. Heute ist sie eine Frage der tatsächlichen Anwesenheit, und die schwankt.
Der Aufwand für die Korrektur ist überschaubar: Präsenzdaten sichten, Quote neu berechnen, Puffer ausbilden, Fortbildungstermine sichern, Ergebnis dokumentieren. Der Unterschied zeigt sich erst im Ernstfall, dann allerdings vollständig.
Sie möchten Ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihre Erste-Hilfe-Organisation auf die tatsächliche Präsenzsituation prüfen lassen? Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit begleiten wir Sie dabei – von der Bestandsaufnahme bis zur dokumentierten Umsetzung. Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung oder schreiben Sie uns an info@bfmps.de.
Quellen
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – Erste Hilfe im Betrieb. · DGUV, top eins: „Erste Hilfe im Unternehmen organisieren“, 31.03.2026. · DGUV Fachbereich AKTUELL FBEH-001: „Erste Hilfe bei flexiblen Arbeitsformen und Arbeitszeiten“. · § 323c Strafgesetzbuch (unterlassene Hilfeleistung).
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