Was braucht ein Betrieb aus Arbeitsschutzsicht? Sechs Pflichten im Überblick


Titelgrafik: Was braucht ein Betrieb? Sechs Pflichten im Arbeitsschutz, die kein Betrieb umgehen kann

Arbeitsschutz scheitert in kleinen Betrieben fast nie daran, dass jemand die Pflichten nicht kennt. Er scheitert daran, dass niemand hauptberuflich dafür zuständig ist — und dass sich Regeln ändern, ohne dass es jemand mitbekommt.

Ein Beispiel, das gerade viele Betriebe betrifft: Die DGUV Vorschrift 2 wurde neu gefasst. Die Schwelle zwischen der kleinen und der großen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung lag bei 10 Beschäftigten — sie liegt jetzt bei 20. Bei den meisten Berufsgenossenschaften gilt das bereits seit 2025 oder Anfang 2026. Wer zwischen 11 und 20 Beschäftigte hat, zahlt unter Umständen seit Monaten für eine Betreuung, die er so nicht mehr braucht.

Dieser Beitrag stellt die sechs Pflichten vor, die kein Betrieb umgehen kann — vom Handwerksbetrieb über Handel und Lager bis zu Gastronomie und Büro. Zu jeder finden Sie die Rechtsgrundlage, die Lücke, die uns in Begehungen am häufigsten begegnet, und eine Prüffrage, die Sie heute beantworten können.

Der rote Faden

Eine Beobachtung zieht sich durch alle sechs Pflichten und hält diesen Beitrag zusammen:

Arbeitsschutz scheitert selten an der Pflicht. Er scheitert am Nachweis.

Die Unterweisung hat stattgefunden — die Liste liegt in einem Ordner, den gerade niemand findet. Die Ersthelfer sind ausgebildet — ob die Fortbildung fällig war, hat niemand nachgehalten. Das Gerät ist geprüft — es klebt eine Plakette drauf, aber das Protokoll ist nicht auffindbar. Im Ernstfall zählt nicht, was getan wurde, sondern was belegt werden kann.

Gegenüberstellung: was Betriebe haben und was im Ernstfall als Nachweis zählt
Der Unterschied, um den es in allen sechs Pflichten geht: nicht „haben wir gemacht“, sondern „kann ich das in zwei Minuten zeigen?“.

Übersicht der sechs Arbeitsschutzpflichten mit Rechtsgrundlage: Brandschutzhelfer, Erste Hilfe, Prüfung der Arbeitsmittel, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung
Die sechs Pflichten im Überblick. Alle gelten ab der ersten beschäftigten Person — nur Art und Umfang richten sich nach Betrieb und Tätigkeit.

1. Brandschutzhelfer: Wie viele braucht Ihr Betrieb wirklich?

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen; vorher ist der Betriebs- oder Personalrat anzuhören. Konkretisiert wird das über die Arbeitsstättenverordnung durch die ASR A2.2 Punkt 7.3 (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365).

Punkt 7.3 Abs. 2 der ASR A2.2 beginnt mit dem Satz: „Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.“ Erst danach folgt: „Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.“

Die 5 % sind also kein Sollwert, den man abhakt, sondern ein nachrangiger Richtwert für den Normalfall. Absatz 3 ergänzt, dass Schichtbetrieb und die Abwesenheit Einzelner durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen sind.

Die typische Lücke: Ein Betrieb mit 40 Beschäftigten benennt zwei Brandschutzhelfer. Rechnerisch 5 %, formal korrekt. Beide arbeiten in der Frühschicht — ab 14 Uhr ist niemand mehr im Haus, der einen Entstehungsbrand bekämpfen könnte.

Liegt bei Ihnen überhaupt der Normalfall vor?

Tabelle 4 der ASR A2.2 listet rund fünfzig Beispiele für erhöhte Brandgefährdung. Die meisten davon sind ganz gewöhnliche Betriebe:

BereichBeispiele aus Tabelle 4
HandwerkKfz-Werkstatt, Tischlerei/Schreinerei, Polsterei, Metallverarbeitung, Galvanik, Vulkanisierung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt
Handel und LagerBaumarkt, Speditionslager, Lager für Verpackungsmaterial, Holz- und Schaumstofflager, Möbelausstellung
DienstleistungKüchen, Beherbergungsbetriebe, Wäschereien, chemische Reinigung, Abfallsammelräume, Kinos, Diskotheken
IndustrieDruckereien, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen, Kunststoff-Spritzgießerei, Backwarenfabrik, Kartonagenherstellung

Unabhängig von der Betriebsart gilt das auch tätigkeitsbezogen: Wer schweißt, brennschneidet, trennschleift oder lötet, hat in diesem Bereich eine erhöhte Brandgefährdung — auch wenn der Rest des Betriebs unauffällig ist.

Die Folge, die kaum jemand kennt: In Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung muss die Feuerlöscheinrichtung so positioniert sein, dass sie „in der Regel nicht größer als 5 m, maximal 10 m tatsächliche Laufweglänge“ erreichbar ist. Im Normalfall gelten 20 m.

Achtung bei alten Vorlagen: Der frühere Punkt 7.4 „Brandschutzbeauftragte“ wurde am 23.05.2025 gestrichen. Wer ihn noch zitiert, zitiert eine aufgehobene Regelung.

Ihre Prüffrage: Wie viele benannte Brandschutzhelfer sind heute Abend im Haus?

2. Erste Hilfe: Ersthelfer, Material und Dokumentation

Rechtsgrundlage: § 26 DGUV Vorschrift 1 (Ersthelfer), § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 (Dokumentation) sowie die ASR A4.3 für das Erste-Hilfe-Material. Die DGUV Vorschrift 1 ist eine Muster-Unfallverhütungsvorschrift; verbindlich ist immer die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.

§ 26 Abs. 1 rechnet nicht mit der Belegschaft, sondern mit anwesenden Versicherten:

SituationErforderliche Ersthelfer
2 bis 20 anwesende Versicherte1 Ersthelfer
über 20, Verwaltungs- und Handelsbetriebe5 %
über 20, sonstige Betriebe10 %
Kindertageseinrichtungen1 Ersthelfer je Kindergruppe

„Sonstige Betriebe“ ist nicht der Ausnahmefall, sondern die Mehrheit. Werkstatt, Produktion, Bäckerei, Gastronomie, Lager, Baustelle: alles sonstige Betriebe mit 10 %. Die 5 % gelten für Büro und Laden. Wer eine Schreinerei mit angeschlossenem Verkaufsraum führt, rechnet für die Werkstatt anders als für den Verkauf. Eine Abweichung nach unten ist möglich, aber nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger.

Fortbildung: „in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren“, Umfang 9 Unterrichtseinheiten. Der Unternehmer hat sich die Nachweise vorlegen zu lassen. Bei deutlicher Überschreitung der Frist verlangen die Unfallversicherungsträger eine erneute Grundausbildung statt einer Fortbildung.

Wo es fast immer klemmt: § 24 Abs. 6 verlangt, jede Erste-Hilfe-Leistung zu dokumentieren, sie fünf Jahre verfügbar zu halten und die Dokumente vertraulich zu behandeln. Aufzeichnungen über Erste-Hilfe-Leistungen sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Ein Verbandbuch, das offen neben dem Verbandkasten liegt, erfüllt diesen letzten Halbsatz nicht. Zulässig ist es nur verschlossen bei einer benannten Person; die DGUV empfiehlt stattdessen den Meldeblock mit einzeln abtrennbaren Blättern.

Zum Material: Maßgeblich ist heute Tabelle 2 der ASR A4.3, nicht mehr die DIN. Die ASR enthält den Mindestinhalt seit ihrer Überarbeitung selbst und verweist nicht mehr auf DIN 13157 oder DIN 13169. Handelsübliche Kästen nach diesen Normen (Ausgabe 2021-11) erfüllen die Anforderung; bei Abweichungen ist die ASR maßgeblich.

Die Mengen richten sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben genügt bis 50 Beschäftigten ein kleiner Verbandkasten; in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben reicht der kleine Kasten nur bis 20 Beschäftigte, danach ist ein großer fällig. Auf Baustellen gilt eine eigene Staffelung. Zwei kleine Kästen dürfen einen großen ersetzen.

In Begehungen regelmäßig ein Thema: Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie in höchstens 100 m Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind. Ein Kasten im Büro deckt die Halle nicht ab.

Ihre Prüffrage: Wie viele Menschen sind bei Ihnen gleichzeitig im Haus — und wo liegt Ihr Verbandbuch?

3. Prüfung der Arbeitsmittel: Die Plakette ist kein Nachweis

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 6 und § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“.

§ 14 Abs. 7 BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung … aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.“ Die Aufzeichnung muss mindestens Auskunft geben über:

  • Art der Prüfung
  • Prüfumfang
  • Ergebnis der Prüfung
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person

Die DGUV stellt in ihrer Information 203-071 selbst klar: „Das generelle Anbringen von Prüfplaketten wird in den Regelwerken nicht verlangt.“ Die Plakette ist für Betriebsmittel gedacht, die an wechselnden Orten verwendet werden — dort verlangt § 14 Abs. 7 Satz 3, am Einsatzort einen Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten. Sie ersetzt das Protokoll nicht, sie ergänzt es. Wer klebt, aber nicht protokolliert, erfüllt § 14 Abs. 7 nicht — und das ist nach § 22 BetrSichV bußgeldbewehrt.

Die Fristen legen Sie fest, nicht die Berufsgenossenschaft

§ 3 Abs. 6 BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen … zu ermitteln und festzulegen.“ Und weiter: „Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.“ Nach § 3 Abs. 8 Nr. 4 gehört diese Festlegung in die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung.

Die bekannten Werte stammen aus den Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 und sind ausdrücklich Richtwerte:

Betriebsmittel / UmgebungWert
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Richtwert6 Monate
dieselben, auf Baustellen3 Monate
Maximalwert Baustellen, Fertigung, Werkstätten1 Jahr
Maximalwert Büro und ähnliche Bedingungen2 Jahre
ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel4 Jahre
FI-Schalter, stationär, Prüftaste6 Monate
FI-Schalter, nichtstationär, Prüftastearbeitstäglich

Die DGUV Information 203-071 formuliert es deutlich: „Prüffristen sind keine Wunschfristen!“ und „Abweichungen von Richtwerten … sind zu begründen.“ Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote unter 2 % erreicht, kann die Frist verlängert werden — bis zu den genannten Maximalwerten.

Wer prüfen darf — und warum Fremdvergabe nicht entlastet

Die „zur Prüfung befähigte Person“ ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV eine Person, „die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“. Bei elektrischen Komponenten verlangt die TRBS 1203 eine elektrotechnische Ausbildung und mindestens ein Jahr praktische Erfahrung.

Die TRBS 1203 stellt zugleich klar: „Die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation der jeweiligen zur Prüfung befähigten Person für die sachgerechte Durchführung der Prüfung der Arbeitsmittel verbleibt beim Arbeitgeber.“ Wer einen Dienstleister beauftragt, muss dessen Qualifikation also selbst prüfen können.

Ihre Prüffrage: Nehmen Sie drei Geräte mit Prüfplakette. Finden Sie zu jedem das zugehörige Protokoll?

4. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: ab dem ersten Beschäftigten

Rechtsgrundlage: §§ 2 und 5 ASiG regeln die Bestellung, § 6 ASiG die Aufgaben der Fachkraft; dazu die DGUV Vorschrift 2 in der Fassung November 2024. Das ASiG selbst nennt keine Beschäftigtenzahl, sondern verlangt die schriftliche Bestellung, „soweit dies erforderlich ist“. Konkretisiert wird das durch § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2 — und der kennt keine Mindestbeschäftigtenzahl.

Die Pflicht greift damit ab der ersten beschäftigten Person. Der Unternehmer selbst zählt nicht als Beschäftigter; ein Solo-Selbstständiger ohne Beschäftigte ist nicht betroffen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, und auf Verlangen ist nachzuweisen, wie die Verpflichtung erfüllt wurde.

Was sich geändert hat — und warum es kein Zukunftsthema ist

Die DGUV Vorschrift 2 wurde neu gefasst. Die Schwelle zwischen der Regelbetreuung nach Anlage 1 und der nach Anlage 2 lag jahrelang bei 10 Beschäftigten. Sie liegt jetzt bei 20. Dasselbe gilt für die alternative Betreuung im Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4.

Verbindlich wird die Muster-Vorschrift erst durch Erlass beim jeweiligen Unfallversicherungsträger. Die Träger setzen sie nacheinander in Kraft — und die meisten sind längst durch:

Zeitstrahl zum Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2 je Berufsgenossenschaft von April 2025 bis 2027, Schwelle 20 Beschäftigte
Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2 je Unfallversicherungsträger. Nur die BGW hat eine Übergangsfrist genannt, bei der BG BAU steht das Inkrafttreten noch aus.

Für Bauunternehmen gilt bis dahin die bisherige Fassung. Für alle anderen heißt das: Die 20er-Grenze ist wahrscheinlich seit Monaten in Kraft.

Wie gezählt wird

Für den Schwellenwert gilt § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2. Zugrunde zu legen sind jährliche Durchschnittszahlen; Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig:

  • nicht mehr als 20 Wochenstunden: Faktor 0,5
  • mehr als 20 bis 30 Wochenstunden: Faktor 0,75
  • mehr als 30 Wochenstunden: Faktor 1,0

Geringfügig Beschäftigte sind Beschäftigte und zählen mit, bei üblicher Wochenarbeitszeit also mit 0,5. Auszubildende zählen als Beschäftigte. Wichtig: Diese Umrechnung gilt ausschließlich für den Schwellenwert. Für die Bemessung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung gelten die eigenständigen Regelungen der Anlage 2 — die beiden Rechenwege dürfen nicht vermischt werden.

Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 14 Köpfen, davon sechs Aushilfen mit je 10 Wochenstunden und zwei Teilzeitkräften mit je 25 Stunden, kommt auf 6 × 0,5 + 2 × 0,75 + 6 × 1,0 = 10,5 und liegt damit deutlich unter der Schwelle von 20.

Noch eine Begriffsänderung: Das „Unternehmermodell“ heißt nicht mehr so. Anlage 3 trägt jetzt den Titel „Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“; Voraussetzung ist, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Die Obergrenze legt der Unfallversicherungsträger fest und beträgt höchstens 50 Beschäftigte. Anlage 4 regelt die alternative Betreuung über Kompetenzzentren, jetzt ebenfalls bis 20 Beschäftigte.

Ihre Prüffrage: Rechnen Sie Ihre Beschäftigtenzahl nach § 2 Abs. 5 um und legen Sie Ihren Betreuungsvertrag daneben. Passt die Anlagen-Zuordnung noch?

Passt Ihr Betreuungsvertrag noch zur neuen Schwelle?

Wir stellen die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG — ab 65 € pro Monat und Standort, inklusive jährlicher Begehung, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Erstellung der Betriebsanweisungen. Das Erstgespräch dauert 30 Minuten und ist kostenfrei.

5. Gefährdungsbeurteilung: das Dokument, das alles andere trägt

Rechtsgrundlage: § 5 ArbSchG für die Beurteilung, § 6 ArbSchG für die Unterlagen, § 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, aus dem sich die anderen ableiten. Wie viele Brandschutzhelfer Sie brauchen, steht in der ASR A2.2 — und die verweist auf Ihre Gefährdungsbeurteilung. In welchen Fristen Sie Ihre Arbeitsmittel prüfen lassen, ermitteln und bestimmen Sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ebenfalls dort. Welche Unterweisungen fällig sind und welche Betriebsanweisungen Sie brauchen, ergibt sich aus den beurteilten Gefährdungen. Ohne Gefährdungsbeurteilung haben Sie auf keine der anderen fünf Pflichten eine belastbare Antwort.

Ab wann: Seit dem 25.10.2013 gilt die Pflicht ab der ersten beschäftigten Person. Bis dahin nahm § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG alter Fassung Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Dokumentationspflicht aus; dieser Satz wurde durch das BUK-Neuorganisationsgesetz aufgehoben. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, die Streichung stelle klar, „dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist“.

Wie viel: § 6 Abs. 1 Satz 1 spricht von den „je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen“. Das Ob hängt nicht von der Beschäftigtenzahl ab, Art und Umfang sehr wohl. Ein Vier-Personen-Betrieb schuldet nicht die Tiefe eines Industrieunternehmens — er schuldet aber etwas.

Was fast immer fehlt: § 6 verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Der dritte Teil fehlt in den meisten Ordnern. Was dann vorliegt, ist eine Momentaufnahme — oft von vor mehreren Jahren, während der Betrieb inzwischen neue Maschinen, andere Abläufe und teilweise neues Personal hat.

Psychische Belastungen sind seit dem 25.10.2013 in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ausdrücklich als Gefährdungsquelle genannt. Das ist kein weicher Zusatz, sondern ein gleichrangiger Faktor.

Ihre Prüffrage: Schlagen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung auf. Wann wurde sie zuletzt überprüft?

6. Unterweisung: jährlich, dokumentiert — und bei Gefahrstoffen unterschrieben

Rechtsgrundlage: § 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, § 14 GefStoffV und § 29 JArbSchG.

Hier wird regelmäßig verwechselt, was wo steht. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt die Unterweisung „bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit“ und, dass sie „erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt“ wird.

Eine Jahresfrist steht dort nicht. Eine Dokumentationspflicht auch nicht. Beides steht in § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: die Unterweisung „muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden“.

Das ist kein akademischer Unterschied: Wer die Pflicht falsch verortet, findet auch die Spezialnormen nicht — und eine davon trifft fast jeden Betrieb.

Gefahrstoffe: strenger, und weiter verbreitet als gedacht

§ 14 Abs. 2 GefStoffV verlangt, dass die Beschäftigten „anhand der Betriebsanweisung … mündlich unterwiesen werden“. Und weiter: „Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden.“ Sowie: „Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.“ Vorgeschaltet ist nach § 14 Abs. 1 die Pflicht zu einer schriftlichen Betriebsanweisung.

Die verbreitete Annahme, das betreffe nur Chemiebetriebe, stimmt nicht. Gefahrstoff ist nach § 2 Abs. 1 GefStoffV, was die Kriterien der CLP-Verordnung erfüllt — erkennbar am GHS-Piktogramm auf dem Gebinde oder im Sicherheitsdatenblatt:

WoTypische Gefahrstoffe
ReinigungSanitärreiniger, Fett- und Grillreiniger, Chlorbleiche, Flächendesinfektion
WerkstattBremsenreiniger, Kettenspray, Kühlschmierstoffe, Lösemittelkleber, 2K-Epoxid
Malerei, BauLacke, Verdünnung, Spraydosen, Zement und Frischbeton, Fliesenkleber
Ohne KennzeichnungHolzstaub beim Schleifen, Schweißrauche, Quarzfeinstaub, Mehlstaub

Die letzte Zeile ist die, die am häufigsten übersehen wird: Diese Stoffe tragen kein GHS-Piktogramm, sind aber über § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GefStoffV trotzdem Gefahrstoffe. Und nach § 2 Abs. 5 ist bereits die Lagerung eine Tätigkeit im Sinne der Verordnung — ein Betrieb, der Farbreste nur aufbewahrt, ist in der Pflicht.

Der Maßstab ist damit für die meisten Betriebe: mündlich, arbeitsplatzbezogen, jährlich, anhand der Betriebsanweisung, mit Unterschrift. Bei Jugendlichen kommt nach § 29 JArbSchG die halbjährliche Wiederholung hinzu.

Wo der Aufwand wirklich entsteht

Nicht beim Unterweisen, sondern beim Nachweisen. Listen in Ordnern, Unterschriften auf losen Blättern, und ein Jahr später die Frage, wer wann was bestätigt hat.

Genau dafür haben wir nachweis.bfmps.de gebaut. Unterweisungen werden je Einheit erfasst — Art, Datum, Dauer, Form, Thema, Inhalte, Unterweisende und Teilnehmerliste. Jede teilnehmende Person erhält einen eigenen, kryptografisch gesiegelten Nachweis, der ihr gehört und den sie auch nach einem Stellenwechsel behält. Eine Fristenmatrix zeigt je Person und Unterweisungsart, wo es eng wird, und meldet automatisch 60 und 14 Tage vor Ablauf. Hinterlegt sind unter anderem Arbeitsschutz-, Brandschutz-, Gefahrstoff- und Hygieneunterweisung mit je zwölf Monaten Gültigkeit sowie die Ersthelfer-Fortbildung mit 24 Monaten.

Ihre Prüffrage: Nehmen Sie drei Personen aus Ihrem Team. Finden Sie in zwei Minuten deren letzte Unterweisungsbestätigung?


Wie kleine Betriebe das lösen

Es gibt drei Wege. Jemanden einstellen — für einen Betrieb mit zwölf Beschäftigten wirtschaftlich unsinnig. Selbst machen — funktioniert genau so lange, bis es einmal darauf ankommt, und bindet Zeit, die Sie an anderer Stelle brauchen. Oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit extern bestellen: Sie holen sich die Funktion ins Haus, ohne sie einzustellen. Einmal jährlich eine Begehung, dazwischen erreichbar, und die Dokumentation läuft mit.

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Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten braucht ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ab der ersten beschäftigten Person. Die §§ 2 und 5 ASiG verlangen die schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit; § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das ohne Mindestbeschäftigtenzahl. Der Unternehmer selbst zählt dabei nicht als Beschäftigter.

Wie viele Brandschutzhelfer muss ein Betrieb benennen?

Die Anzahl ergibt sich nach ASR A2.2 Punkt 7.3 aus der Gefährdungsbeurteilung; ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Zusätzlich sind Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit und Fortbildung zu berücksichtigen. Tabelle 4 der ASR A2.2 listet rund fünfzig Betriebsarten mit erhöhter Brandgefährdung — darunter Kfz-Werkstätten, Tischlereien, Backbetriebe, Küchen, Lager und Druckereien. Dort ist die reine 5-%-Rechnung regelmäßig zu knapp; die Erhöhung ist aus der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

Wie viele Ersthelfer braucht ein Handwerksbetrieb?

Werkstätten, Produktion, Bäckereien, Gastronomie, Lager und Baustellen sind sonstige Betriebe im Sinne von § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1. Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es 10 %. Die 5 % gelten nur für Verwaltungs- und Handelsbetriebe. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen, nicht die Belegschaft.

Reicht eine Prüfplakette als Nachweis für die Prüfung elektrischer Geräte?

Nein. § 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt eine Aufzeichnung des Prüfergebnisses mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Die DGUV Information 203-071 stellt klar, dass das generelle Anbringen von Prüfplaketten in den Regelwerken gar nicht verlangt wird. Die Plakette ergänzt das Protokoll, sie ersetzt es nicht.

Wann ist die neue DGUV Vorschrift 2 mit der Schwelle von 20 Beschäftigten in Kraft getreten?

Das hängt von der Berufsgenossenschaft ab: BGHM seit 01.04.2025, BGHW seit 01.07.2025, BG ETEM seit 01.10.2025, VBG seit 01.12.2025, BGN, BG RCI und BG Verkehr seit 01.01.2026, BGW seit 01.06.2026 mit Übergangsfrist bis 31.05.2027. Bei der BG BAU wird das Inkrafttreten Anfang 2027 erwartet. Für die meisten Betriebe gilt die 20er-Grenze damit bereits.

Muss eine Gefährdungsbeurteilung auch in Kleinbetrieben dokumentiert werden?

Ja. Seit dem 25.10.2013 gilt die Pflicht nach § 6 Abs. 1 ArbSchG ab der ersten beschäftigten Person; die frühere Ausnahme für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten wurde gestrichen. Art und Umfang richten sich weiterhin nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten.

Wie oft muss unterwiesen werden?

§ 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und vor Einführung neuer Arbeitsmittel. Die Mindestfrist von einmal jährlich und die Dokumentationspflicht stehen in § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt § 14 Abs. 2 GefStoffV zusätzlich die mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung anhand der Betriebsanweisung mit Bestätigung durch Unterschrift. Bei Jugendlichen ist nach § 29 JArbSchG halbjährlich zu unterweisen.


Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand September 2026 wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die DGUV Vorschriften 1, 2 und 3 sind Muster-Unfallverhütungsvorschriften; verbindlich ist jeweils die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.

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